Sie hat ihre Amtszeit im Berliner Justizsenat erst im April angetreten, und nun steht Felor Badenberg bereits im Zentrum einer Debatte, die über die Stadtgrenzen hinaus Wellen schlägt. Es geht um eine grundlegende Frage des Rechtsstaats: Wie behandeln wir junge Erwachsene, die schwere Straftaten begehen? Nach dem islamistischen Anschlag am Rande des Christopher Street Day in Berlin hat die CDU-Justizsenatorin eine Kehrtwende in der bisherigen Praxis gefordert.
Badenberg will die Anwendung des Jugendstrafrechts bei sogenannten Heranwachsenden – also volljährigen Tätern zwischen 18 und 21 Jahren – auf den Prüfstand stellen. Bisher gilt hier das Jugendgerichtsgesetz, das besagt, dass bei dieser Altersgruppe geprüft werden muss, ob der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder ob allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. In der Praxis führt das sehr oft zur Anwendung des milderen Jugendstrafrechts, das den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt. Die Senatorin hält dies gerade bei schwerer Kriminalität für überholt.
„Das Jugendstrafrecht soll in diesen Konstellationen nur noch ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen zur Anwendung kommen“, sagte sie der „Welt am Sonntag“. Der Gesetzgeber unterstelle Volljährigen die volle Geschäftsfähigkeit, sie könnten Verträge abschließen, Auto fahren und durch Wahlen die Politik mitbestimmen. „Dass bei volljährigen Tätern unter 21 gerade in Fällen schwerer Kriminalität dennoch in der Regel das Jugendstrafrecht angewendet wird, halte ich für überholt“, so Badenberg. Sie plädiere für die regelmäßige Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Volljährige. Diese Forderung findet bundesweit Unterstützung. Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) forderte in demselben Interview eine ähnliche „Umkehr der bisherigen Praxis“. Die derzeitigen Regeln würden der Realität schwerer Gewalttaten junger Täter häufig nicht mehr gerecht, sagte sie. Zwar bleibe der Erziehungsgedanke wichtig. „Er darf aber nicht dazu führen, dass notwendige und konsequente Reaktionen des Rechtsstaats ausbleiben oder unnötig bürokratisch erschwert werden.“ Auch sie will, dass für Heranwachsende künftig grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht gilt und das Jugendstrafrecht die Ausnahme sein muss.
Der direkte Anlass für Badenbergs Vorstoß ist der schockierende Terroranschlag vom 25. Juli im Tiergarten. Der 21-jährige Attentäter fuhr dort mit einem Auto in eine Menschenmenge und griff weitere Personen mit einer Machete an. Eine Frau starb, 31 Menschen wurden verletzt. Der Islamist wurde einen Tag später bei einem Polizeieinsatz erschossen. Die Ermittlungen ergaben eine düstere Vorgeschichte: Der Mann war bereits im November 2025 nach einer Rückkehr aus dem Ausland am Flughafen BER festgenommen worden. Die Justiz verdächtigte ihn, sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anschließen zu wollen. Im Mai 2025 – also nur wenige Wochen vor der Tat – verurteilte ihn ein Jugendschöffengericht schließlich zu 22 Monaten Jugendstrafe wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, wurde für sechs Monate zurückgestellt. Der Mann war somit zum Tatzeitpunkt nicht in Haft.
Diese Abfolge wirft für viele Berlinerinnen und Berliner, aber auch für die Justizpolitik, fundamentale Fragen auf. Hätte eine andere rechtliche Einordnung – also die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht mit seinen anderen Maßstäben und möglicherweise höheren Strafen – den schlimmen Verlauf verhindern können? Diese Frage steht nun im Raum. Es ist eine Debatte, die weit über den Einzelfall hinausgeht und den Kern des Jugendstrafrechts berührt. Soll der Fokus auf Resozialisierung und Erziehung liegen, auch bei jungen Erwachsenen? Oder muss bei schweren Delikten die Schuld und die notwendige Sühne im Sinne der Gesellschaft und der Opfer stärker betont werden?
Die aktuelle Rechtslage bietet hier einen großen Spielraum. Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet wird, wenn eine jugendtypische Entwicklungsschwäche vorliegt oder die Tat nach ihrer Art und Umständen einer Jugendverfehlung gleicht. Diese Prüfung ist komplex und unterliegt der richterlichen Einschätzung. Kritiker wie Badenberg und Geiert sehen genau hier ein Problem: Die Regel werde zur Ausnahme, das milde Jugendstrafrecht werde zu häufig angewendet, auch da, wo es nicht mehr angemessen sei.
Badenbergs Vorstoß stößt jedoch nicht auf ungeteilte Zustimmung. Experten aus der Jugendhilfe, Sozialarbeiter und Strafrechtler warnen vor einer pauschalen Verschärfung. Sie argumentieren, dass die Entwicklungsphase zwischen 18 und 21 Jahren enorm unterschiedlich verlaufe. Ein 21-Jähriger könne psychisch und sozial gefestigt sein, ein anderer gleiche in seiner Reife noch einem 16-Jährigen. Das flexible System der „Reifeprüfung“ biete die Möglichkeit, dieser individuellen Entwicklung gerecht zu werden. Eine automatische Anwendung des Erwachsenenstrafrechts würde diese Differenzierung abschaffen und könnte junge Menschen, die auf dem Weg der Besserung sind, in den Gefängnissen dem härteren Strafvollzug mit oft schlechteren Resozialisierungschancen aussetzen.
Zudem weisen Kritiker darauf hin, dass Jugendstrafrecht nicht automatisch milde bedeutet. Die maximale Jugendstrafe beträgt zehn Jahre, auch die Unterbringung in der Jugendstrafanstalt ist ein schwerer Eingriff. Der entscheidende Unterschied liegt im Vollzug und im Ziel: Während das Erwachsenenstrafrecht auf Vergeltung und Abschreckung abzielt, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt. Die Maßnahmen sollen erziehen, fördern und die soziale Integration ermöglichen.
Die politischen Reaktionen in Berlin sind gespalten. Während sich die CDU klar hinter ihre Senatorin stellt, äußern Koalitionspartner und Oppositionsparteien Bedenken. Stimmen aus SPD und Grünen betonen, dass man nicht aufgrund eines schrecklichen Einzelfalls ein ganzes, im Kern bewährtes Rechtssystem über den Haufen werfen dürfe. Sie fordern stattdessen, die Prüfverfahren vor Gericht zu verbessern und die Ressourcen für Jugendgerichtshilfe und psychiatrische Gutachten zu stärken, um die richterlichen Entscheidungen auf eine noch solidere Basis zu stellen. Die Linke lehnt eine Verschärfung grundsätzlich ab und warnt vor einer „Politik der Härte“, die langfristig mehr schade als nütze.
Für die Berliner Bürgerinnen und Bürger ist diese hochjuristische Debatte mit sehr konkreten Gefühlen verbunden. Das Attentat im Tiergarten hat tiefe Verunsicherung und Trauer hinterlassen. Das Bedürfnis nach Sicherheit und nach klaren Konsequenzen ist groß. Viele fragen sich, ob das Rechtssystem in seiner jetzigen Form ausreichend schützt. Andere sorgen sich, dass mit einer pauschalen Verschärfung vor allem sozial benachteiligte Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen getroffen werden, die eigentlich Hilfe statt härterer Strafe bräuchten.
Was kommt als nächstes? Felor Badenberg hat angekündigt, das Thema auf die Agenda der Justizministerkonferenz von Bund und Ländern zu bringen. Dort soll eine bundesweite Debatte angestoßen werden. In Berlin selbst wird der Senat sich intern mit dem Vorschlag auseinandersetzen müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass es zu einer schnellen, grundlegenden Gesetzesänderung kommt. Wahrscheinlicher sind zunächst Diskussionen über eine Modifizierung der Prüfkriterien oder eine Verschärfung der Anwendung des Jugendstrafrechts bei bestimmten, klar definierten Schwerststraftaten.
Eines ist sicher: Die Frage, wie unsere Gesellschaft mit straffällig gewordenen jungen Erwachsenen umgeht, bleibt eine der schwierigsten. Sie verlangt einen Balanceakt zwischen dem Schutz der Gemeinschaft, dem Respekt vor der Würde und Entwicklungsfähigkeit des Einzelnen und dem Gerechtigkeitsempfinden für die Opfer. Die Berliner Justizsenatorin hat mit ihrer klaren Forderung einen mächtigen Stein in diesen Teich des Rechts geworfen. Die Wellen werden noch lange zu spüren sein.
- Anlass für die Debatte
- Forderung von Felor Badenberg
- Auswirkungen des Jugendstrafrechts
- Gesellschaftliche Reaktionen
- Expertise der Kritiker
- Zukünftige Schritte
| Aspekt | Altersgruppe | Rechtssystem |
|---|---|---|
| Verantwortung | 18 bis 21 Jahre | Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht |
| Erziehungsgedanke | Prüfung der Entwicklung | Milde vs. harte Strafen |
| Gesellschaftliche Wahrnehmung | Schwierige Lebenssituationen | Schutz der Gemeinschaft |