In München-Neuhausen, einem beliebten Viertel westlich der Isar, überschattet ein Konflikt zwischen Mietern und einer Hausbesitzerin seit Monaten das Zusammenleben. Was als Gebäuderenovierung begann, hat sich zu einem Streitfall entwickelt, bei dem der Vorwurf der sogenannten kalten Entmietung im Raum steht. Im Zentrum steht Maximilian A., der aus seiner Wohnung im zweiten Stock auf ein Baugerüst und eine klaffende Lücke blickt, wo früher das Geländer seines französischen Balkons war. „Die haben einfach unser Geländer abgesägt“, sagt der 44-Jährige fassungslos. Dieser Schritt der Eigentümerin macht den Balkon für ihn und seine Familie nun faktisch unbenutzbar – und wirft grundlegende Fragen zu Mieterrechten und dem Umgang mit Sanierungen in einer angespannten Wohnungsmarktlage auf.
Maximilian A. wohnt seit über zehn Jahren in dem Mehrfamilienhaus an der Landsberger Straße. Die Renovierungsarbeiten am denkmalgeschützten Gebäude laufen bereits seit dem vergangenen Jahr. Für die Mieter war es ein ständiges Kommen und Gehen von Handwerkern, Lärm und Staub. Doch der bisherige Höhepunkt der Auseinandersetzung trat vor wenigen Wochen ein, als Arbeiter das schmiedeeiserne Geländer seines Balkons entfernten. „Es gab keine Vorankündigung, keine Absprache, einfach nur die Säge“, beschreibt er die Situation. Für ihn sei der Balkon nicht nur ein zusätzlicher Quadratmeter, sondern ein wichtiger Teil seiner Wohnung, besonders mit kleinen Kindern. Die Eigentümerin, die Münchner Haus & Grund Besitz GmbH, begründet die Maßnahme mit statischen Sicherheitsbedenken. In einer Stellungnahme heißt es, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Befestigung des alten Geländers nicht mehr den aktuellen Sicherheitsstandards entspreche. Die Entfernung sei eine notwendige Sofortmaßnahme gewesen, um Gefahren abzuwenden. Ein neues, denkmalgerechtes Geländer sei bereits in Auftrag gegeben, die Montage stehe jedoch noch aus.
Die Münchner Rechtslage zu solchen Eingriffen ist klar geregelt. „Die Entfernung eines fest mit der Wohnung verbundenen Bestandteils wie eines Balkongeländers stellt einen erheblichen Eingriff in den Mietsgebrauch dar“, erklärt Dr. Lena Berger, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München. „Gemäß § 554 BGB ist der Vermieter verpflichtet, seine Zustimmung zu einer solchen Maßnahme vom Mieter einzuholen, es sei denn, es liegt eine unaufschiebbare Gefahrenabwehr vor.“ Ob die statischen Bedenken hier so akut waren, dass keine Zeit für eine Ankündigung blieb, werde im Zweifel ein Gutachter klären müssen. Der Mieterbund München, bei dem sich Maximilian A. gemeldet hat, sieht den Fall kritisch. „Solche Maßnahmen, die die Wohnqualität plötzlich und drastisch mindern, sind leider kein Einzelfall“, sagt Sprecherin Karin Vogel. „Oft stehen sie im Kontext von umfassenden Modernisierungen, bei denen der Druck auf die Mieter erhöht werden soll, aus der Wohnung auszuziehen.“ Man unterstütze den Mieter dabei, seine Rechte geltend zu machen, notfalls auch vor Gericht.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Mieter | Maximilian A. |
| Wohnung | 2. Stock, Landsberger Straße |
| Dauer des Mietverhältnisses | Über 10 Jahre |
| Renovierungsbeginn | Vergangenes Jahr |
| Statikprüfung | Alter Geländer entsprach nicht den Standards |
| Künftige Maßnahmen | Neues, denkmalgerechtes Geländer in Auftrag gegeben |
Der Konflikt in Neuhausen ist symptomatisch für die größeren Spannungen auf dem Münchner Wohnungsmarkt. Mit einer durchschnittlichen Miete von über 18 Euro pro Quadratmeter für einen Neuvertrag und einer Leerstandsquote von knapp 0,5 Prozent herrscht ein extremer Verdrängungsdruck. Modernisierungen sind oft der Türöffner für spürbare Mietsteigerungen. Das Bayerische Gesetz über den Schutz vor Mietwucher (MischG) setzt zwar Grenzen, doch die Praxis ist komplex. „Wenn ein Balkon durch eine Maßnahme des Vermieters vorübergehend oder dauerhaft unbenutzbar wird, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen“, so Rechtsanwältin Berger. Die Höhe hänge vom Einzelfall ab, für einen französischen Balkon lägen die Gerichte oft bei 5 bis 10 Prozent der Monatsmiete. Maximilian A. hat dies bereits in Erwägung gezogen. Gleichzeitig fürchtet er, dass die gesamte Situation auf eine kalte Entmietung hinauslaufen könnte – also auf Maßnahmen, die das Wohnen so unattraktiv oder unbequem machen, dass der Mieter „freiwillig“ geht.
- Mietverhältnis seit über 10 Jahren
- Renovierungsarbeiten seit vergangenem Jahr
- Schmiedeeisernes Geländer ohne Vorankündigung entfernt
- Betroffene Mieter sind besorgt um Wohnqualität
- Rechtslage gemäß § 554 BGB
- Eigentümerin betont rechtliche Vorgaben
Die Eigentümerin weist diesen Vorwurf entschieden zurück. Man halte sich an alle rechtlichen Vorgaben und arbeite eng mit der Denkmalschutzbehörde zusammen, um das Haus fachgerecht zu sanieren. Die Kommunikation mit den Mietern sei „konstruktiv“. Aus Sicht von Maximilian A. sieht diese Konstruktivität anders aus. Die ständige Ungewissheit, wann das neue Geländer kommt und wie lange die Wohnung durch die anhaltenden Bauarbeiten beeinträchtigt bleibt, zehre an den Nerven. „Wir wollen hier einfach nur in Ruhe wohnen“, sagt er. Der Münchner Mieterbund rät in solchen Fällen, jede Kommunikation mit dem Vermieter zu dokumentieren, sich fachlichen Rat zu holen und nicht vorschnell irgendwelche Zugeständnisse zu unterschreiben. Für betroffene Mieter bietet die Stadt München auch eine kostenlose Mietrechtsberatung an.
Was als Disput um ein Metallgeländer begann, offenbart die grundlegende Asymmetrie zwischen Mietern und Vermietern in einer boomenden Stadt. Während die Eigentümerin ihr Eigentum modernisieren und wertsteigern darf, hängen für Mieter wie Maximilian A. ihr Zuhause und ihre Lebensqualität an dem Bestandsschutz ihrer vertraglich vereinbarten Wohnung. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann oder ob der Fall vor dem Amtsgericht München landen wird. Bis dahin bleibt der Balkon in der Landsberger Straße eine ungenutzte Fläche – ein stummer Zeuge eines Münchner Wohnkonflikts, der so alltäglich wie bezeichnend ist.